Neuregelung bei Fahrradbeleuchtung

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Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 Änderungen der Fahrradbeleuchtung beschlossen. Batterielicht am Fahrrad ist in Zukunft zugelassen. Überraschend hat der Bundesrat Anfang Juli eine teilweise Neufassung der Beleuchtungsvorschrift für Fahrräder beschlossen. Statt des bisher vorgeschriebenen Dynamos sind nun wahlweise Batterien mit 6 Volt oder Akkus mit beliebiger Spannung erlaubt. Die Lichtanlage von Pedelecs kann so über den Antriebsakku betrieben werden.

Sicherheit und Sichtbarkeit an Sporträdern bringt diese Batterieleuchte, die nach allen Seiten abstrahlt, und das dank Diodentechnik stromsparend und superhell Foto ADFC
Sicherheit und Sichtbarkeit an Sporträdern bringt diese Batterieleuchte, die nach allen Seiten abstrahlt, und das dank Diodentechnik stromsparend und superhell Foto ADFC

Der ADFC sieht die Reform als Schritt in die richtige Richtung, weil es in erster Linie auf die Lichtwirkung und Zuverlässigkeit des Fahrradlichts ankommt und nicht auf die Art der Stromversorgung. Den genauen Wortlaut der Neuregelung kritisiert der ADFC jedoch als Schnellschuss. Er hatte die Ländervertreter gebeten, die Neuregelung dem Bundesverkehrsministerium zu überlassen, das dafür eigens ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte.

Unklar ist vor allem, ob ansteckbare Batterielichter nun erlaubt sind, weil der unverändert gebliebene Teil der Vorschrift „fest angebrachte” Beleuchtung verlangt. Das will das Verkehrsministerium noch klarstellen. Zudem hält der ADFC die Festlegung auf Batterien mit 6 Volt Nennspannung nicht für praxisgerecht, da die meisten Leuchten und vor allem LED-Rücklichter nicht mit dieser Batteriespannung funktionieren.

ADFC informiert ausführlich:

Hintergrund: Die Regeln der StVZO Die neuen Beleuchtungsvorschriften

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 Änderungen der Fahrradbeleuchtung beschlossen. Er hat aber nicht über den ursprünglichen Änderungsantrag des Landes Niedersachsen abgestimmt, dessen Inhalt der ADFC mit einer ausführlichen Begründung kritisiert hatte.

Auch aufgrund dieser Kritik hatte das Land Hamburg zunächst am 4. Juli vorgeschlagen, stattdessen die Bundesregierung zu bitten, „noch in diesem Jahr den bereits mehrfach angekündigten Änderungsentwurf zu § 67 StVZO vorzulegen, um die bereits seit Jahren diskutierte Überarbeitung der Vorschriften in der StVZO über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern neu zu regeln“. Das entsprach dem Vorschlag des ADFC, den er über seine Landesverbände den Landesregierungen übermittelt hatte. Am Tag der Abstimmung legten die Länder Hamburg und Sachsen aber noch einen eigenen Änderungsvorschlag vor, der dann auch angenommen wurde.

Folgende Neufassung des § 67 Abs. 1 StVZO wurde vom Bundesrat beschlossen:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

Als Begründung wird angeführt, die Energieversorgung durch Batterien oder Akkus gewährleiste grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung eines Dynamos. Batterien und Akkus hätten eine hohe Akzeptanz, weil sie keinen zusätzlichen Fahrwiderstand mit sich brächten und auch bei schlechtem Wetter zuverlässig funktionierten. In der Praxis werde die Fahrradbeleuchtung oft schon jetzt mit Batterien oder Akkus betrieben. Deshalb sollte die Dynamopflicht entfallen und Akku- oder Batteriestrom alternativ erlaubt werden.

Quelle: ADFC

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Gabriele Wilms
Über Gabriele Wilms 778 Artikel
Seit vielen Jahren beschäftige ich mich intensiv mit der Tätigkeit als Reisejournalistin und Bloggerin. Ich bin Inhaberin des Reisemagazin Toureal und betreue es als verantwortliche Chefredakteurin. Gut ein Drittel des Jahres bin ich daher in den schönsten Hotels, Regionen Europas und weltweit für unser Reisemagazin unterwegs .

1 Kommentar

  1. Damit wird es endlich legal, eine Batterlampe am Rad zu nutzen. Schon komisch wenn man bedenkt, dass es bislang Vorschrift war einen Dynamo am Rad zu haben und man ohne eigentlich gegen die StVZO verstösst.

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